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SR2 2026 53

Strafprozessordnung

Graubünden · 2026-07-29 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Am 5. Mai 2026 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen B._____, Vizepräsidentin des Regionalgerichts O.1._____. Im Wesentlichen warf er ihr vor, in einem gegen ihn geführten Verfahren einen Befangenheitsantrag nicht in der von ihm erwarteten Weise behandelt zu haben. Ausserdem ersuchte er um Prüfung, ob im Zusammenhang mit «weiteren Kontakten oder Handlungen der genannten Person eine unzulässige Kontaktaufnahme oder ein sonstiges strafbares Verhalten» vorliege. Schliesslich behauptete er, B._____ stelle ihm seit längerer Zeit nach und belästige ihn. B. Am 6. Mai 2026 reichte A._____ bei der Kantonspolizei eine weitere Strafanzeige gegen B._____ ein und stellte Strafantrag wegen «vorsätzlicher Körperverletzung im Amt» sowie «Nachstellung». C. Die Kantonspolizei leitete die beiden Anzeigen am 2. Juni 2026 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter. Am 25. Juni 2026 verfügte diese, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt er, keine Gerichtskosten zu erheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs.

E. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem

E. 3 Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 i.f.; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, in: recht 2021, 18 f.). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen ‒ auch nach allfälliger Ansetzung einer Nachfrist ‒ nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen eines Entscheids bloss pauschal bestritten wird. Ebenfalls genügt es grundsätzlich nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Eröffnung einer Strafuntersuchung setze in tatsächlicher Hinsicht erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus. Vom Anzeigeerstatter sei ein genügender Anfangsverdacht darzutun. Blosse Vermutungen oder die pauschale Behauptung, es liege eine Straftat vor, würden nicht ausreichen. Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit unter dem Aspekt der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der Nachstellung (Art. 181b StGB). Sie führte aus, der Anzeigeerstatter behaupte eine schwere Körperverletzung, lege jedoch weder dar noch belege er etwa durch Arztzeugnisse, worin diese bestehen solle.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft setze für die Eröffnung einer Untersuchung einen zu hohen Massstab an. Es sei nicht erforderlich, dass die angezeigte Straftat bereits vollständig bewiesen sei. Gerade wenn strittige tatsächliche Umstände vorlägen, sei der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung näher abzuklären. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass belastende Kontaktaufnahmen und weitere relevante Handlungen stattgefunden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe diese Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere habe sie die von ihm geschilderten Kontaktaufnahmen, die näheren Umstände dieser Handlungen, die von ihm erwähnten Unterlagen und ausländischen Verfahren, die von ihm benannte gerichtliche Anordnung aus Deutschland, die gesundheitlichen Folgen und die hierzu vorhandenen Nachweise nicht weiter untersucht. Sofern tatsächliche Unklarheiten bestanden hätten, hätte dies Anlass zu Ermittlungen sein müssen und nicht zur sofortigen Verfahrensbeendigung führen dürfen. Es treffe auch nicht zu, dass seine Angaben bloss pauschal oder völlig unsubstantiiert gewesen seien. Er habe auf fortgesetzte Kontaktaufnahmen, auf deren Unzulässigkeit sowie auf die daraus resultierenden erheblichen Belastungen hingewiesen. Soweit fehlende Angaben zu Tatzeit und Tatort beanstandet würden, sei zu berücksichtigen, dass solche Punkte im Ermittlungsverfahren weiter zu präzisieren seien. Hinsichtlich der Nachstellungen sei festzuhalten, dass diese fortwirkend beziehungsweise wiederholt erfolgt seien. Bezüglich der gesundheitlichen Folgen reiche er entsprechende Nachweise nach beziehungsweise beantrage er deren Beizug. Die Unterlagen aus dem Verfahren in Deutschland seien nicht beigezogen worden. Es hätte geprüft werden müssen, ob deren Beizug zur Abklärung des Anfangsverdachts erforderlich sei.

E. 3.4 Diese Vorbringen setzen sich nur unzureichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit bloss pauschalen Bestreitungen der Richtigkeit der in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Ausführungen und wiederholt im Wesentlichen die bereits in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (StA-act. 1, 2, 5) pauschal vorgetragenen Behauptungen und Anschuldigungen. Damit beschränkt er sich auf eine rein appellatorische Kritik. Auf einzelne Erwägungen der Staatsanwaltschaft geht er überhaupt nicht ein. So beispielsweise auf die Erwägung, wonach die vom Beschwerdeführer behaupteten Kontaktaufnahmen seitens der Richterin die Tatbestandsmerkmale von Art. 181b StGB nicht zu erfüllen vermöchten, da es sich dabei um gesetzlich vorgesehene Konsequenzen des laufenden Strafverfahrens vor Regionalgericht O.1._____ handle (Art. 14 StGB), und dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Richterin ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt habe. Insgesamt kommt der Beschwerdeführer

E. 4 / 9

Es bleibe insoweit bei einer blossen Behauptung. Hinsichtlich des Vorwurfs der

Nachstellung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 181b StGB um ein

Antragsdelikt handle und die Antragsfrist drei Monate betrage. Der Anzeigeerstatter

sei um Präzisierung seiner Anzeigen ersucht worden. Dennoch habe er weder

dargelegt noch auch nur ansatzweise durch Einreichung entsprechender

Unterlagen belegt, dass sich die behaupteten Handlungen nach Inkrafttreten von

Art. 181b StGB am 1. Januar 2026 und innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist

zugetragen hätten. Im Übrigen vermöchten die vom Anzeigeerstatter behaupteten

Kontaktaufnahmen seitens der Richterin die Tatbestandsmerkmale von Art. 181b

StGB nicht zu erfüllen. Soweit die erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem

gegen ihn am Regionalgericht O.1._____ hängigen Verfahren stünden, handle es

sich bei den behaupteten Nachteilen um gesetzlich vorgesehene Konsequenzen

eines laufenden Strafverfahrens und könnten nicht als Hinweis auf strafbares

Verhalten gewertet werden (Art. 14 StGB). Ebenso begründe der Umstand, dass

der Anzeigeerstatter mit dem Vorgehen der Richterin nicht einverstanden sei,

keinen Anfangsverdacht hinsichtlich der von ihm erwähnten Straftatbestände oder

eines anderweitig strafrechtlich relevanten Verhaltens. Anhaltspunkte dafür, dass

die Richterin ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt habe, seien

weder konkret dargetan noch seien solche ersichtlich. Materielle oder prozessuale

Rechtsfehler seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu

machen. Soweit der Anzeigeerstatter beantrage, die Akten aus einem angeblich in

Deutschland anhängig gemachten Strafverfahren beizuziehen, sei nicht ersichtlich,

inwieweit solche Unterlagen zur Klärung des vorliegenden Sachverhalts beitragen

könnten. Die entsprechenden Unterlagen, die behauptete Unterlassungsanordnung

eines deutschen Gerichts sowie die vom Anzeigeerstatter erwähnten fachärztlichen

Auskünfte hätte der Anzeigeerstatter ohne Weiteres selbst einreichen können. Die

Einleitung von Ermittlungen mit rechtshilfeweisem Beizug von Akten setze einen

konkreten Tatverdacht voraus. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden,

aufgrund allgemeiner Mutmassungen, Behauptungen oder unspezifizierten

Vorwürfen nach Beweisen für einen Tatverdacht zu suchen. Vielmehr setze das

Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden einen solchen Tatverdacht voraus. Da

es gegenüber der Regionalrichterin an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine

strafbare Handlung fehle und sich die Strafanzeige als aussichtlos erweise, sei auch

darauf zu verzichten, ein Ermächtigungsverfahren für die strafrechtliche Verfolgung

der verzeigten Richterin einzuholen (Art. 30 EGzStPO). Unter den gegebenen

Umständen sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines

Strafverfahrens abzulehnen.

E. 5 / 9

E. 6 / 9 seiner gesetzlichen Begründungs- und Substantiierungsobliegenheit in keiner Art und Weise nach. Da es sich hierbei um eine materielle Substanzlosigkeit und nicht um einen behebbaren formalen Mangel handelt, ist eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (BGE 142 IV 299 E.1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 4. Selbst wenn ‒ angesichts dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt ‒ auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Eine Strafanzeige hat auf konkrete angeblich strafbare Handlungen Bezug zu nehmen. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweise auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. In solchen Fällen begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft allerdings auch in solchen Fällen ‒ wie vorliegend geschehen ‒ eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N. 11; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 301 N. 2). Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers enthalten keinen einzigen Hinweis auf eine konkrete Straftat. Es werden lediglich pauschale Beschuldigungen erhoben, ohne diese auch nur ansatzweise zu spezifizieren. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, durch welche Handlung die Beschwerdegegnerin ihm wann, wo, welche Körperverletzung zugefügt haben soll. Ebenso beschreibt er keine einzige der angeblich unzulässigen Kontaktaufnahmen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die in den Anzeigen allgemein umschriebenen Sachverhalte keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Angaben zu Tatort und Tatzeit würden vollständig fehlen. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, innert Frist konkret darzulegen, wann und durch welche strafrechtlich relevanten Handlungen er inwiefern in seinen Rechten verletzt worden sei und entsprechende Unterlagen nachzureichen. Namentlich erwähnt wurden Unterlagen zu der behaupteten Anordnung eines deutschen Gerichts, mit welcher der Beschwerdegegnerin angeblich untersagt worden sei, den Beschwerdeführer zu kontaktieren sowie Unterlagen über die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ohne Nachbesserung und Präzisierung keine Strafverfolgung an die Hand genommen werden könne (StA-act. 4). Dessen ungeachtet begnügte er sich in

E. 7 Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 38 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

E. 9 / 9 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 29. Juli 2026 mitgeteilt am 31. Juli 2026 Referenz SR2 26 53 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Nachstellung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Juni 2026, mitgeteilt am 25. Juni 2026 (Proz. Nr. EK.2026.4880)

2 / 9 Sachverhalt A. Am 5. Mai 2026 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen B._____, Vizepräsidentin des Regionalgerichts O.1._____. Im Wesentlichen warf er ihr vor, in einem gegen ihn geführten Verfahren einen Befangenheitsantrag nicht in der von ihm erwarteten Weise behandelt zu haben. Ausserdem ersuchte er um Prüfung, ob im Zusammenhang mit «weiteren Kontakten oder Handlungen der genannten Person eine unzulässige Kontaktaufnahme oder ein sonstiges strafbares Verhalten» vorliege. Schliesslich behauptete er, B._____ stelle ihm seit längerer Zeit nach und belästige ihn. B. Am 6. Mai 2026 reichte A._____ bei der Kantonspolizei eine weitere Strafanzeige gegen B._____ ein und stellte Strafantrag wegen «vorsätzlicher Körperverletzung im Amt» sowie «Nachstellung». C. Die Kantonspolizei leitete die beiden Anzeigen am 2. Juni 2026 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter. Am 25. Juni 2026 verfügte diese, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt er, keine Gerichtskosten zu erheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem

3 / 9 Beschwerdeführer am 25. Juni 2026 zugestellt (act. E.2). Damit erweist sich die Beschwerde vom 27. Juni 2026 (Poststempel unleserlich, Eingang Obergericht am

2. Juli 2026) als rechtzeitig. 3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen eines Entscheids bloss pauschal bestritten wird. Ebenfalls genügt es grundsätzlich nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Bei Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 79 vom 16. Dezember 2025 E. 2.1; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N. 2 i.f.; NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, in: recht 2021, 18 f.). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9e). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen ‒ auch nach allfälliger Ansetzung einer Nachfrist ‒ nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Eröffnung einer Strafuntersuchung setze in tatsächlicher Hinsicht erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus. Vom Anzeigeerstatter sei ein genügender Anfangsverdacht darzutun. Blosse Vermutungen oder die pauschale Behauptung, es liege eine Straftat vor, würden nicht ausreichen. Sodann prüfte die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit unter dem Aspekt der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der Nachstellung (Art. 181b StGB). Sie führte aus, der Anzeigeerstatter behaupte eine schwere Körperverletzung, lege jedoch weder dar noch belege er etwa durch Arztzeugnisse, worin diese bestehen solle.

4 / 9 Es bleibe insoweit bei einer blossen Behauptung. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nachstellung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 181b StGB um ein Antragsdelikt handle und die Antragsfrist drei Monate betrage. Der Anzeigeerstatter sei um Präzisierung seiner Anzeigen ersucht worden. Dennoch habe er weder dargelegt noch auch nur ansatzweise durch Einreichung entsprechender Unterlagen belegt, dass sich die behaupteten Handlungen nach Inkrafttreten von Art. 181b StGB am 1. Januar 2026 und innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist zugetragen hätten. Im Übrigen vermöchten die vom Anzeigeerstatter behaupteten Kontaktaufnahmen seitens der Richterin die Tatbestandsmerkmale von Art. 181b StGB nicht zu erfüllen. Soweit die erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem gegen ihn am Regionalgericht O.1._____ hängigen Verfahren stünden, handle es sich bei den behaupteten Nachteilen um gesetzlich vorgesehene Konsequenzen eines laufenden Strafverfahrens und könnten nicht als Hinweis auf strafbares Verhalten gewertet werden (Art. 14 StGB). Ebenso begründe der Umstand, dass der Anzeigeerstatter mit dem Vorgehen der Richterin nicht einverstanden sei, keinen Anfangsverdacht hinsichtlich der von ihm erwähnten Straftatbestände oder eines anderweitig strafrechtlich relevanten Verhaltens. Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt habe, seien weder konkret dargetan noch seien solche ersichtlich. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Soweit der Anzeigeerstatter beantrage, die Akten aus einem angeblich in Deutschland anhängig gemachten Strafverfahren beizuziehen, sei nicht ersichtlich, inwieweit solche Unterlagen zur Klärung des vorliegenden Sachverhalts beitragen könnten. Die entsprechenden Unterlagen, die behauptete Unterlassungsanordnung eines deutschen Gerichts sowie die vom Anzeigeerstatter erwähnten fachärztlichen Auskünfte hätte der Anzeigeerstatter ohne Weiteres selbst einreichen können. Die Einleitung von Ermittlungen mit rechtshilfeweisem Beizug von Akten setze einen konkreten Tatverdacht voraus. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund allgemeiner Mutmassungen, Behauptungen oder unspezifizierten Vorwürfen nach Beweisen für einen Tatverdacht zu suchen. Vielmehr setze das Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden einen solchen Tatverdacht voraus. Da es gegenüber der Regionalrichterin an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung fehle und sich die Strafanzeige als aussichtlos erweise, sei auch darauf zu verzichten, ein Ermächtigungsverfahren für die strafrechtliche Verfolgung der verzeigten Richterin einzuholen (Art. 30 EGzStPO). Unter den gegebenen Umständen sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens abzulehnen.

5 / 9 3.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft setze für die Eröffnung einer Untersuchung einen zu hohen Massstab an. Es sei nicht erforderlich, dass die angezeigte Straftat bereits vollständig bewiesen sei. Gerade wenn strittige tatsächliche Umstände vorlägen, sei der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung näher abzuklären. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass belastende Kontaktaufnahmen und weitere relevante Handlungen stattgefunden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe diese Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere habe sie die von ihm geschilderten Kontaktaufnahmen, die näheren Umstände dieser Handlungen, die von ihm erwähnten Unterlagen und ausländischen Verfahren, die von ihm benannte gerichtliche Anordnung aus Deutschland, die gesundheitlichen Folgen und die hierzu vorhandenen Nachweise nicht weiter untersucht. Sofern tatsächliche Unklarheiten bestanden hätten, hätte dies Anlass zu Ermittlungen sein müssen und nicht zur sofortigen Verfahrensbeendigung führen dürfen. Es treffe auch nicht zu, dass seine Angaben bloss pauschal oder völlig unsubstantiiert gewesen seien. Er habe auf fortgesetzte Kontaktaufnahmen, auf deren Unzulässigkeit sowie auf die daraus resultierenden erheblichen Belastungen hingewiesen. Soweit fehlende Angaben zu Tatzeit und Tatort beanstandet würden, sei zu berücksichtigen, dass solche Punkte im Ermittlungsverfahren weiter zu präzisieren seien. Hinsichtlich der Nachstellungen sei festzuhalten, dass diese fortwirkend beziehungsweise wiederholt erfolgt seien. Bezüglich der gesundheitlichen Folgen reiche er entsprechende Nachweise nach beziehungsweise beantrage er deren Beizug. Die Unterlagen aus dem Verfahren in Deutschland seien nicht beigezogen worden. Es hätte geprüft werden müssen, ob deren Beizug zur Abklärung des Anfangsverdachts erforderlich sei. 3.4. Diese Vorbringen setzen sich nur unzureichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit bloss pauschalen Bestreitungen der Richtigkeit der in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Ausführungen und wiederholt im Wesentlichen die bereits in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (StA-act. 1, 2, 5) pauschal vorgetragenen Behauptungen und Anschuldigungen. Damit beschränkt er sich auf eine rein appellatorische Kritik. Auf einzelne Erwägungen der Staatsanwaltschaft geht er überhaupt nicht ein. So beispielsweise auf die Erwägung, wonach die vom Beschwerdeführer behaupteten Kontaktaufnahmen seitens der Richterin die Tatbestandsmerkmale von Art. 181b StGB nicht zu erfüllen vermöchten, da es sich dabei um gesetzlich vorgesehene Konsequenzen des laufenden Strafverfahrens vor Regionalgericht O.1._____ handle (Art. 14 StGB), und dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Richterin ausserhalb ihrer behördlichen Befugnisse gehandelt habe. Insgesamt kommt der Beschwerdeführer

6 / 9 seiner gesetzlichen Begründungs- und Substantiierungsobliegenheit in keiner Art und Weise nach. Da es sich hierbei um eine materielle Substanzlosigkeit und nicht um einen behebbaren formalen Mangel handelt, ist eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausgeschlossen (BGE 142 IV 299 E.1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 4. Selbst wenn ‒ angesichts dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt ‒ auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Eine Strafanzeige hat auf konkrete angeblich strafbare Handlungen Bezug zu nehmen. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweise auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. In solchen Fällen begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft allerdings auch in solchen Fällen ‒ wie vorliegend geschehen ‒ eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N. 11; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 301 N. 2). Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers enthalten keinen einzigen Hinweis auf eine konkrete Straftat. Es werden lediglich pauschale Beschuldigungen erhoben, ohne diese auch nur ansatzweise zu spezifizieren. So legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, durch welche Handlung die Beschwerdegegnerin ihm wann, wo, welche Körperverletzung zugefügt haben soll. Ebenso beschreibt er keine einzige der angeblich unzulässigen Kontaktaufnahmen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die in den Anzeigen allgemein umschriebenen Sachverhalte keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Angaben zu Tatort und Tatzeit würden vollständig fehlen. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, innert Frist konkret darzulegen, wann und durch welche strafrechtlich relevanten Handlungen er inwiefern in seinen Rechten verletzt worden sei und entsprechende Unterlagen nachzureichen. Namentlich erwähnt wurden Unterlagen zu der behaupteten Anordnung eines deutschen Gerichts, mit welcher der Beschwerdegegnerin angeblich untersagt worden sei, den Beschwerdeführer zu kontaktieren sowie Unterlagen über die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ohne Nachbesserung und Präzisierung keine Strafverfolgung an die Hand genommen werden könne (StA-act. 4). Dessen ungeachtet begnügte er sich in

7 / 9 seinem Antwortschreiben vom 6. Juni 2026 wiederum mit bloss pauschalen Behauptungen und Anschuldigungen und verwies die Staatsanwaltschaft für weitere Informationen auf die ihn behandelnden Fachärzte und die Staatsanwaltschaft O.2._____ (StA-act. 5). Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, selbst nähere Informationen zu den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu dem angeblichen Gerichtsverfahren in O.2._____ vorzubringen und entsprechende Unterlagen einzureichen, um zumindest einen Anfangsverdacht auch nur einigermassen glaubhaft darzulegen. Dies unterliess er und reichte nicht einmal brauchbare Angaben zu den ihn behandelnden Ärzten und den angeblich mit dieser Angelegenheit befassten Strafverfolgungsbehörden ein. So teilte er der Staatsanwaltschaft mit, sie könne sich «unter anderem bei der C._____» in O.2._____ informieren, freilich ohne Angabe der Personalien der ihn behandelnden Ärzte. Auch die behaupteten unzulässigen Kontaktaufnahmen der Beschwerdegegnerin verdeutlichte er mit keinem Wort. Damit erfüllte die Strafanzeige auch nach Ablauf der Verbesserungsfrist die rechtlichen Erfordernisse nicht. Es wurde keine einzige der zur Anzeige gebrachten angeblichen Strafhandlungen rechtsgenügend konkretisiert. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit zu Recht ergangen und die Beschwerde wäre abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 5. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer zwar eine Mittellosigkeit, führt hierfür indessen keinen einzigen Beleg an. Eine Aufforderung zur Nachreichung erübrigt sich, nachdem der Beschwerdeführer bislang in diesem Verfahren auch keine Zivilansprüche geltend gemacht hat und sich das erhobene Rechtsmittel überdies als aussichtslos erwies. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 7. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 38 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

8 / 9 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]